(verpd)
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Privatgrundstück abgestellt hat, muss nicht nur die reinen Kosten des Abschleppens bezahlen. Er kann vielmehr auch für Kosten zur Kasse gebeten werden, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (Az.: V ZR 30/11).
Trotz eines nicht zu übersehenden Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden, hatte eine Autofahrerin ihren Pkw unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt.
Kein Geld, kein Auto
Nachdem ihr Fahrzeug abgeschleppt worden war, weigerte sie sich, den von dem Betreiber des Supermarkts mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragten Unternehmen geforderten Betrag in Höhe von rund 220 Euro zu zahlen.
Denn dieser enthielt nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch Kosten, die bei der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden waren. Die Berechnung derartiger Kosten hielt die Klägerin jedoch für ungerechtfertigt.
Doch das half ihr wenig. Denn das Überwachungsunternehmen wollte ihr den Standort ihres Fahrzeugs erst nach Zahlung des geforderten Betrages nennen.
Niederlage in allen Instanzen
Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort erlitt die klagende Falschparkerin ebenso wie in den Vorinstanzen eine Niederlage. Auch ihre Forderung auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von annähernd 4.000 Euro wiesen die Richter als unbegründet zurück.
Grundsätzlich, so das Gericht, gehören zu den ersatzpflichtigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nicht nur die Abschleppkosten, sondern auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind.
Hierzu zählen nach Ansicht der Richter zum Beispiel Kosten für die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um dessen Halter ausfindig zu machen. Zusätzlich fallen noch Kosten für die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie, damit ein geeignetes Abschleppfahrzeug angefordert werden kann, an.
Nicht erstattungsfähig sind hingegen Kosten, die durch die allgemeine Überwachung eines Parkplatzes entstehen und die folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung eines Fahrzeugs stehen. Derartige Kosten waren der Klägerin jedoch auch nicht in Rechnung gestellt worden.
Verbotene Eigenmacht
Das mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragte Unternehmen war nach Ansicht der Richter auch dazu berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs so lange zu verweigern, bis die Klägerin den geforderten Betrag gezahlt hatte. Denn das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von Paragraf 858 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar, der sich ein Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.
Sollte sich ein Fahrzeughalter in so einer Situation weigern, die durch das Abschleppen entstandenen Kosten zu zahlen, so steht dem Grundstückseigentümer beziehungsweise dem von ihm beauftragten Unternehmen, an welches er seine Forderung abgetreten hat, ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Nach Ansicht der Richter wäre es ihr nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Fahrzeug bis zur endgültigen Klärung des Falls gegen Erbringung einer Sicherheitsleistung auszulösen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Denn sie hat noch nicht einmal die von ihr für gerechtfertigt gehaltenen reinen Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro hinterlegt.
Schäden nach dem Abschleppen
Immer wieder führt das Abschleppen zum Streit. Dabei geht es jedoch nicht nur um die Frage der berechtigten Kosten. Oftmals wird während oder nach dem Abschleppen ein Pkw beschädigt. In vielen Fällen muss dann geklärt werden, wer für den Schaden verantwortlich ist und dafür aufkommt. Nicht selten ist es notwendig, sein Recht notfalls vor Gericht einzuklagen. Kann die Schuldfrage geklärt werden und gewinnt man gegen den Verursacher, muss in der Regel der Streitgegner die Anwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten übernehmen.
Doch verliert man den Gerichtsprozess, bleibt man nicht nur auf seinen eigenen Prozesskosten sitzen, sondern muss auch die des Prozessgegners übernehmen. Um dieses Kostenrisiko zu umgehen, ist es sinnvoll als Kfz-Besitzer eine Verkehrsrechtsschutz-Police zu haben. Denn diese übernimmt, wenn der Versicherer Aussicht auf Erfolg sieht und vorab eine Deckungszusage für den Streitfall gegeben hat, nicht nur die eigenen Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten.
Falls der Versicherte vor Gericht eine Niederlage erleidet – werden auch die Kosten des Prozessgegners übernommen. Die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hilft unter anderem bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder der Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall und deckt zudem Vertragsprobleme rund um das Kfz beispielsweise mit der Kfz-Werkstatt ab. Mehr Informationen dazu gibt es vom Versicherungsfachmann.