(verpd) Beim Aufräumen hat jeder sein eigenes System. Das Sortieren der verschiedensten Papiere und Schriftstücke stellt jedoch viele vor ein Problem: Welche Unterlagen können entsorgt werden und was sollte man noch aufheben?
Unternehmer und Selbstständige müssen diverse gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfristen. einhalten. So besteht beispielsweise eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für zahlreiche steuerlich relevante Unterlagen sowie alle Handels- und Geschäftsbriefe. Buchungsbelege, Inventare, Jahresabschlüsse, Handelsbücher und die Eröffnungsbilanz sind nach Paragraf 147 AO (Abgabenverordnung) sogar zehn Jahre lang aufzubewahren.
Auch wenn es für Privatpersonen nahezu keine vorgeschriebenen Aufbewahrungszeiten gibt, sollten doch bestimmte Fristen eingehalten werden, um Ärger zu vermeiden.
Steuerliche Relevanz
Grundsätzlich sollte jeder Kaufbeleg, jede Rechnung und jeder Zahlungsnachweis auf steuerliche Absetzbarkeit geprüft und eventuell für das Anfertigen der entsprechenden Steuererklärung aufbewahrt werden. Das gilt beispielsweise auch für Prämiennachweise zu Versicherungsverträgen.
Steuerbescheide und eingereichte Steuerunterlagen sollten fünf Jahre aufgehoben werden, auch wenn es hier keine Pflicht dazu gibt. Die Bescheide sind nämlich häufig für die Beantragung für staatliche Hilfen – beispielsweise Elterngeld oder Pflegegeldzahlungen – nötig oder werden von vielen Institutionen wie Banken als Einkommensnachweis gewertet.
Viele Steuerbescheide sind zudem nur vorläufig und sollten so lange zur Verfügung stehen, bis sie endgültig rechtskräftig werden.
Ohne Kaufbeleg keine Gewährleistung
Grundsätzlich ist es zudem ratsam, Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen mindestens zwei Jahre lang – das entspricht der Dauer der gesetzlichen Gewährleistung – aufzubewahren, um den Kauf beweisen können.
Nach dem Neukauf von beweglichen Gütern wie Möbeln oder Elektrogeräten können Verbraucher nämlich gemäß der Paragrafen 437, 438 und folgende BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von zwei Jahren aufgetretene Mängel des erworbenen Produkts beim Händler geltend machen.
Wurde eine Händler- oder Herstellergarantie gegeben, sollten die Kaufunterlagen inklusive der Garantieerklärung bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden. Bei wertvollen Gütern empfiehlt es sich, den Kaufbeleg als Nachweis über den Wert für einen späteren Verkauf, eine Beschädigung oder einen Verlust auf Dauer aufzubewahren.
Gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Verbraucher
Für Handwerkerrechnungen rund um den Neubau, den Umbau oder der Reparatur an einem Gebäude gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist bei Mängeln. Entsprechend lang sind daher die entsprechenden Rechnungen zu verwahren.
Übrigens: Eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist gilt gemäß Paragraf 14b Abs. 1 UstG (Umsatzsteuergesetz) für Unterlagen im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten oder Reparaturen an einer Immobilie oder einem Grundstück auch für Privatpersonen.
Entsprechende Handwerkerrechnungen und Zahlungsbelege – also auch Kontoauszüge – müssen mindestens zwei Jahre aufgehoben werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Handwerkerrechnungen ausgestellt sind. Rechnungen aus dem Januar 2010 dürfen folglich erst mit Ablauf des Jahres 2013, also nach fast drei Jahren, vernichtet werden.
Mindestens drei Jahre
Für Kontoauszüge raten Experten zu einer dreijährigen Verwahrung. Zum einen kann in diesem Zeitraum das Finanzamt einen Kontobeleg für eine Ausgabe, die steuerlich abgesetzt werden sollte, anfordern. Zum anderen unterliegen fast alle Alltagsgeschäfte, wie der Kauf von Haushaltsgegenständen, Möbeln oder Elektrogeräten einer dreijährigen Verjährungsfrist.
Innerhalb dieser Frist kann der Verbraucher mit einem entsprechenden Kontoauszug beispielsweise die Begleichung der zugehörigen Rechnung nachweisen. Kontoauszüge über regelmäßige Zahlungen, wie Miete oder Unterhalt, gelten bis zu vier Jahre später noch als Beleg und sollten deshalb entsprechend lange verwahrt werden.
Bei Mietverhältnissen gilt in der Regel eine dreijährige Verjährung, zum Beispiel auf Rückzahlungsforderungen oder Erteilung der Nebenkostenabrechnung seitens des Mieters sowie Mietforderungen seitens des Vermieters. Auf Mietverträge, deren Änderungen sowie Übergabeprotokolle und Nebenkostenabrechnungen sollte man daher mindestens drei Jahre lang auch nach einer Beendigung des Mietvertrages zugreifen können.
Langfristige Ablage
Unterlagen zu Spar- und Darlehensverträgen, Geldanlagen und Kredite sollten über die gesamte Vertragslaufzeit aufbewahrt werden. Versicherungsdokumente wie Policen und Nachträge (Mitteilungen über Vertragsänderungen) sollte man für mögliche Rückfragen oder Forderungen bis zu einem Jahr nach Beendigung verwahren.
Arbeitsverträge, Gehaltsunterlagen, Nachweise über Arbeitslosigkeit, Sozialversicherungs-Beiträge sowie Ausbildungs- und Studienzeiten hebt man am besten mindestens so lange auf, bis der Rentenanspruch geklärt und bestätigt wurde. Um sicherzugehen, sind Urteile, Mahnbescheide und Prozessakten 30 Jahre lang zu deponieren.
Einige Dokumente wie Geburts- und Heiratsurkunde, Zeugnisse, Pässe, Führerschein, Kraftfahrzeugschein und -brief sowie Unterlagen rund um den Erwerb von Wohneigentum sollten nie entsorgt werden. Empfehlenswert ist es, besonders wichtige Unterlagen wie beispielsweise die Policen zur Hausrat- und Wohngebäudeversicherung in Kopie an einen externen Ort getrennt von den Originalen zu hinterlegen. So sind diese auch im Falle eines Brandes als Nachweis verfügbar.