Ob Beamte in Ausnahmefällen einen höheren Beihilfeanspruch haben, als es in der Beihilfeverordnung vorgesehen ist, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Beihilfe-Höchstbetrag – (K)ein festgelegter Wert
9.5.2011 (verpd) Der Anspruch auf Beihilfe für Beamte für Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfe-Verordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (Az.: 2 K 729/10.KO).
Der Entscheidung lag die Klage eines Beamten zugrunde, der wegen eines beidseitigen Hörschadens auf die Benutzung zweier Hörgeräte angewiesen war. Die Kosten für die Geräte, mit denen eine ausreichende Hörleistung erreicht werden konnte, beliefen sich auf insgesamt mehr als 5.000 Euro.
Verletzung der Fürsorgepflicht?
Doch zum Verdruss des Klägers sah die Beihilfeverordnung lediglich eine Erstattung von 1.025 Euro je Hörgerät vor. Weil der Beamte das als ungerecht empfand, zog er vor Gericht. Dort trug er vor, dass der durch ihn zu zahlende Eigenanteil für die medizinisch zweifelsfrei notwendigen Geräte eine zumutbare Belastungsgrenze weit überschreite.
Sein Dienstherr sei daher im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zu gewähren. Zu Recht, meinte das Koblenzer Verwaltungsgericht. Es gab dem Begehren des Klägers statt.
In ihrer Urteilsbegründung bestätigten die Richter die Auffassung des Klägers, dass sein Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einen angemessenen Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherzustellen hat. „Das gilt insbesondere in besonderen Belastungssituationen wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit“, so das Gericht.
Verstoß gegen Grundgesetz
Daraus folgt, dass ein Beamter in solchen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet werden darf, die er in nicht mehr zumutbarer Weise aus seinen Bezügen bestreiten muss.
Die Beihilfeverordnung sieht zwar keine Härtefallregelung vor. Ein Dienstherr darf seine Leistungen in Fällen wie dem des Klägers trotz allem nicht auf einen Höchstbetrag begrenzen.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Regelung nämlich gegen Artikel 33 Absatz 5 GG (Grundgesetz), der die Fürsorgepflicht des Dienstherren vorschreibt.