(verpd) Mit höherem Renteneintrittsalter steigt auch das Risiko, berufs- oder erwerbsunfähig zu werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der gesetzliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit seit einigen Jahren nur noch für einen eingeschränkten Personenkreis gilt. Deshalb droht denjenigen Altersarmut, die sich nicht privat absichern.
Wie Statistiken belegen, wird schon jetzt rund jeder dritte Arbeiter und jeder fünfte Angestellte berufs- oder erwerbsunfähig, bevor er in Rente geht. Doch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung reichen bei Weitem nicht aus, den gewohnten Lebensstandard zu sichern.
Gesetzlicher Schutz nur noch für Ältere
In den „Genuss” einer gesetzlichen Berufsunfähigkeits-Absicherung kommen nur noch ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Sie haben auch dann Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind.
Für alle, die nach diesem Stichtag auf die Welt kamen, ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache.
Für den Fall der Fälle müssen Jüngere also eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung abschließen und aus eigener Tasche bezahlen.
Qualifikation und Berufserfahrung sind unwichtig
Für die Jüngeren gelten seit 2001 schärfere Regeln. So gibt es bei einer Berufsunfähigkeit gar keine Rente mehr. Das heißt, wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein kann, hat keinen Anspruch auf eine Rente.
Nur wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Zusätzlich muss man bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Berufsausbildung ist unerheblich
Die Erwerbsminderungsrente wird zu 100 Prozent an diejenigen gezahlt, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Der halbe Satz gilt für gesetzlich Versicherte, die mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind.
Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gilt: Welche Erwerbstätigkeit der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben kann, ist unabhängig von seiner Qualifikation.
Kann beispielsweise ein Architekt aufgrund seines Gesundheitszustandes immer noch mindestens sechs Stunden am Tag als Portier oder im Call-Center eingesetzt werden, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Beispielrechnung einer Erwerbsminderungsrente
Die volle Erwerbsminderungsrente für einen Arbeitnehmer, der seit seinem 20. Lebensjahr arbeitet und ein durchschnittliches versicherungspflichtiges Brutto-Einkommen von rund 30.000 Euro im Jahr hatte, liegt in den alten Bundesländern bei etwas über 1.000 Euro.
Bei einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro – der Nettolohn eines Ledigen wären dann circa 1.500 Euro –, ergäbe dies auch bei einer vollen Erwerbsminderung immerhin noch eine Versorgungslücke von rund 500 Euro. Die Durchschnittsrenten lagen Ende 2009 jedoch deutlich niedriger: 760 Euro bei den Männern und 684 Euro bei den Frauen.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage, beispielsweise seinen Beruf als Elektriker auszuüben,könnte jedoch stattdessen mehr als sechs Stunden am Tag als Portier eingesetzt werden, bekommt er von der gesetzlichen Rentenversicherung gar nichts. Aufgrund der erheblichen Versorgungslücken beim Verlust der eigenen Arbeitsfähigkeit ist es sinnvoll, sich von einem Versicherungsfachmann über die privaten Möglichkeiten der Absicherung beraten zu lassen.