(verpd) Mit dem vom Bundestag letztes Jahr verabschiedeten GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wurde unter anderem die Dreijahresfrist beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wieder abgeschafft. Voraussetzung: Das Gehalt des Wechslers übersteigt die jährlich neu festgelegte Jahresarbeitsentgelt-Grenze.
Seit 2010 gilt wieder die alte Rechtslage für Wechselwillige der gesetzlichen Krankenversicherung wie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahr 2007: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegen wird.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer scheiden demnach bereits Ende 2011 aus der Versicherungspflicht aus, wenn deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Die Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt im Jahr 2011 bei 49.500 Euro und beträgt ab 2012 50.850 Euro im Jahr.
Nach der aktuellen Rechtslage gilt nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also etwa neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind. Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen sind jedoch nicht auf die Jahresarbeitsentgelt-Grenze anzurechnen.
Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist es nach Angabe des PKV-Verbands, dass das Monatsgehalt hochgerechnet auf das ganze Jahr die Jahresarbeits-Entgeltgrenze überschreitet. Ein Wechsel wäre daher auch schon möglich, wenn nach einer Gehaltserhöhung das neue Monatsgehalt multipiliziert mit zwölf mehr als die geltende Jahresarbeits-Entgeltgrenze ergibt.
Für Selbstständige und Beamte bleibt alles beim Alten
Beamte und die meisten Selbstständigen sind nach den derzeit gültigen Regelungen generell von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit privat versichern.
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern.
Sonderregelung für privat versicherte Eltern und Pflegende
Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze beziehen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb einer Frist von drei Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist nach Angaben des PKV-Verbands bei der Krankenkasse zu stellen, an die die Sozialversicherungs-Beiträge abgeführt werden.
Weiterhin können sich privat versicherte Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte herabgesetzt wird, sofern sie bereits seit fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze versicherungsfrei sind.