(verpd) Hilft ein nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind beim Umbau deren Hauses, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 90/09).
Normalerweise sind Privatpersonen, die dem Hausbesitzer bei kleineren Bau- und Umbaumaßnahmen nicht gewerbsmäßig helfen, während dieser Tätigkeit über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wenn die gesamte wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 38 Stunden beträgt, besteht der Versicherungsschutz sogar kostenlos beim jeweiligen Unfallversicherungs-Träger der öffentlichen Hand.
Dies gilt jedoch nicht für den Bauherren selbst und seinen Ehegatten. Dass auch andere Helfer nicht unbedingt automatisch versichert sind, musste ein Student erfahren, der seinen Eltern während seiner Semesterferien unentgeltlich beim Umbau ihres Hauses geholfen hatte und sich mit einem Hammer ein Fingergelenk verletzte.
Übliche Gefälligkeitsleistung?
Mit dem Argument, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß Paragraf 2 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, verlangte er wegen des Unfalls von der Berufsgenossenschaft Leistungen.
Doch diese lehnte mit der Begründung, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine übliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, eine Entschädigung ab. Zu Recht, meinten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage des Studenten als unbegründet zurück.
Ja, aber …
Nach Meinung des Gerichts können zwar auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten arbeitnehmerähnlich sein und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
„Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sind“, so das Gericht.
Zu erwartende Gegenleistung
In dem zu entscheidenden Fall hatten die Eltern das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützt und ihm bei seinen Besuchen in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährt. Sie durften daher dessen Hilfe bei dem Umbau erwarten, zumal ihm eine 30-stündige Mitarbeit während der Semesterferien nach Auffassung des Gerichts durchaus zumutbar war.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen die Entscheidung zuzulassen.
Absicherung für Helfer und Bauherr
Für einen Bauherr, der sichergehen will, dass wirklich alle Personen, wie Freunde, Verwandte oder Nachbarn, die beim Bau helfen, abgesichert sind, wenn sie sich dabei verletzen, empfiehlt sich eine private Unfallversicherung für Bauherren und Bauhelfer. Hier können meist auch der Bauherr selbst und sein Ehegatte mitversichert werden.
Doch auch andere Baurisiken bestehen, wie die Haftung des Bauherren, wenn Dritte durch die Bauarbeiten oder Gefahrstellen am Bau zu schaden kommen, das Risiko der Beschädigung von Baumaterialien oder der Zerstörung des Rohbaus durch Brand. Daher sollte sich ein Bauherr bereits frühzeitig von einem Versicherungsfachmann beraten lassen, wie diese Risiken abgedeckt werden können.