2.5.2011 (verpd) Wurde ein Eintrag über eine Fahrt unter Alkoholeinfluss im Verkehrszentralregister in Flensburg gelöscht, so darf dieser grundsätzlich nicht mehr zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nur kurz nach der Löschung erneut unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem unanfechtbaren Beschluss (Az.: 10 B 10545/10.OVG).
Ein Autofahrer war im Januar 2007 dabei erwischt worden, als er unter Alkoholeinfluss Auto fuhr. Die damalige Blutalkohol-Konzentration betrug 0,77 Promille.
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
Wegen des Verstoßes wurde ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid gegen ihn verhängt. Es erfolgte außerdem ein Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Im Mai 2009 wurde der Mann erneut ertappt, als er abermals unter Alkoholeinfluss mit seinem Pkw unterwegs war. Dieses Mal betrug die Blutalkohol-Konzentration 0,63 Promille.
Die Fahrerlaubnis wurde ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung entzogen. Wegen wiederholten Fahrens unter Alkoholeinfluss wurde gleichzeitig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Der Autofahrer ließ sich zwar auf die Untersuchung ein. In seiner anschließenden Klage wehrte er sich jedoch gegen die Verwertung des Ergebnisses. In dem Gutachten war nämlich die erste Fahrt unter Alkoholeinfluss berücksichtigt worden. Das hielt der Kläger wegen deren Löschung im Verkehrszentralregister für unrechtmäßig.
Unerlaubte Verwertung
Zu Recht, meinten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Sie gaben der Klage des Mannes auf Aussetzung der Vollziehung des sofortigen Entzugs seiner Fahrerlaubnis statt. Das Gericht entschied gleichzeitig, dass das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung in dem gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahren nicht verwertet werden darf.
Hat sich ein Betroffener einer angeordneten MPU unterzogen, so darf das Ergebnis zwar selbst dann verwertet werden, wenn die Anordnung wie in dem entschiedenen Fall auf einer falschen Basis erfolgte, nämlich einem mehrfachen Verstoß innerhalb von zwei Jahren.
Bewährt im Sinne der Verkehrssicherheit
Berücksichtigt das Gutachten jedoch eine Eintragung im Verkehrszentralregister, die bereits gelöscht wurde, so darf es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, nicht verwendet werden. Das gilt nach Meinung des Gerichts auch dann, wenn die Löschung erst kurz vor dem erneuten Verstoß erfolgte. Denn mit der Löschung wird zum Ausdruck gebracht, dass sich der Betroffene im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt hat.
Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. Wann Punkte im Verkehrszentralregister gelöscht werden, findet man auf den Internetseiten des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Beste Verteidigung
Wie der Fall zeigt, ist ein angeordneter Führerscheinentzug nicht immer rechtens. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten können allerdings hoch sein. Hat man jedoch eine Verkehrsrechtsschutz-Police, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren und bei einem drohenden Führerscheinentzug – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.
Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Ansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt. Mehr Informationen dazu gibt es vom Versicherungsfachmann.