(verpd) Autofahrer sind nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit eine Pfütze durchfahren und durch das entstandene Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzen. Mit diesem veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 S 186/10) hat das Landgericht Itzehoe eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
Ein Autofahrer befuhr im Februar letzten Jahres mit seinem Pkw eine innerstädtische Straße in Büsum, die wegen einsetzenden Tauwetters mit einer Vielzahl von Wasserlachen überzogen war.
Großer Wasserschwall
An einer Stelle der Straße hatte sich ein kleiner Teich gebildet, den der Beklagte mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit durchfuhr. Dabei verursachte er einen großen Wasserschwall, der sich im gleichen Augenblick über ein auf dem Bürgersteig befindliches Ehepaar ergoss.
Die Kleidung des Paares wurde bei dem Zwischenfall total verschmutzt. Mit dem Argument, dass der Zwischenfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Beklagte die Lache mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren hätte, verklagten sie ihn auf Zahlung der Reinigungskosten in Höhe von knapp 40 Euro.
Der Autofahrer fühlte sich jedoch unschuldig. Er wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück.
Schritttempo nicht erforderlich
Zu Recht, meinten sowohl das Amtsgericht Melldorf als auch das von dem Ehepaar in Berufung angerufene Landgericht Itzehoe.
Nach Ansicht der Richter ist ein Verkehrsteilnehmer nicht dazu verpflichtet, Wasserlachen stets nur im Schritttempo zu durchfahren, um zu vermeiden, dass Fußgänger bespritzt werden.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Unfallgefahr, welche durch das Abbremsen oder das langsame Fahren für den nachfolgenden Verkehr besteht.
Geeignete Kleidung
Selbst da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich ist, kann dies nach Auffassung der Richter nicht verlangt werden.
Denn andernfalls müssten bei starkem Regen gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung von Fußgängern zu vermeiden. Das aber würde den Straßenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
Fußgänger müssen vielmehr damit rechnen, bei Regen bespritzt werden zu können. Um das zu vermeiden, müssen sie sich gegebenenfalls durch geeignete Kleidung schützen, so das Gericht.