(verpd) Normalerweise stehen Arbeitnehmer während einer betrieblichen Weihnachtsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gibt es bei einem Unfall nur Geld von der Berufsgenossenschaft, wenn einige Vorgaben erfüllt sind.
Auch in diesem Jahr werden wieder zahlreiche betriebliche Weihnachtsfeiern stattfinden. Doch gelegentlich kommen Beschäftigte bei solchen Feiern zu Schaden. Wie steht es in so einem Fall um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Kein Versicherungsschutz für Gäste
Nach Auskunft der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Feier durch die Unternehmensleitung oder einen ihrer Beauftragten veranstaltet wird. Zudem muss entweder ein Mitglied der Geschäftsführung oder einer ihrer Vertreter an der Feier teilnehmen.
Zeitpunkt und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz hingegen keine Rolle. Die Teilnahme muss jedoch allen Betriebsangehörigen offenstehen und darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden.
Es spricht zwar nichts dagegen, dass nicht dem Unternehmen angehörende Gäste und Familienangehörige an der Feier teilnehmen. Für diese besteht aber grundsätzlich kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Kommen diese Gäste jedoch durch ein Verschulden des Veranstalters zu Schaden, so können sie dessen Betriebshaftpflicht-Versicherung in Anspruch nehmen.
Auch Wegeunfälle versichert
Versichert sind auch alle direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden vor- und nachbereitenden Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Unternehmensleitung beziehungsweise ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt haben.
Das gilt nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch dann, wenn kein offizielles Ende erklärt wurde, die Geschäftsleitung beziehungsweise ihr offizieller Vertreter die Feier aber bereits verlassen haben.
Versichert sind auch die direkten Wege von und zu der Weihnachtsfeier. Schwierig wird es allerdings, wenn der Betriebsangehörige zu tief ins Glas geschaut hat und deswegen mit seinem Fahrzeug verunglückt.
Stress bei Alkoholfahrt
Denn unter gewissen Umständen endet der Versicherungsschutz nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2008 nicht nur bei absoluter, sondern auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit eines Betriebsangehörigen.
Dazu reicht gegebenenfalls bereits eine Blutalkohol-Konzentration von 0,3 Promille aus. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt hingegen erst ab einem Wert von 1,1 Promille (bei Fahrradfahrern 1,6 Promille) vor.
Wer sich einer Polizeikontrolle entziehen will und dabei zu Schaden kommt, steht nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht beziehungsweise des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ebenfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.