Wer eine Krankentagegeldversicherung abschließt entscheidet sich zu Beginn für eine entsprechende Höhe. Diese Höhe entspricht in aller Regel dem Nettoeinkommen. Einige Versicherer haben eine Klausel, nach der sie berechtigt sind, die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes zu reduzieren. Nämlich dann, wenn das Netto des Versicherungsnehmers sinkt. Damit soll verhindert werden, dass das Krankentagegeld höher ist, als das Einkommen durch die Tätigkeit.
Ob eine solche Kürzung rechtens ist hatte unlängst das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden (Az.: 9 a U 15/14).
Im aktuellen Fall hatte ein selbstständiger Handwerker ein vereinbartes Krankentagegeld in Höhe von 100 € abgeschlossen. Diese 100 € entsprachen seinem damaligen Nettoeinkommen. Unter Hinweis, das der Kläger inzwischen ein geringeres Einkommen hat, minderte die Versicherung die Höhe des Krankentagegeldes und des zu zahlenden Beitrages.
Dabei bezog sich die Versicherung auf einem Passus in den Versicherungsbedingungen, mit dem es wörtlich heißt:
„Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“
Gegen diesen Passus zog der Handwerker vor Gericht. Er hielt die Anpassungsklausel für unwirksam. Der Versicherer verteidigte seine Entscheidung durch Hinweis auf das geringere Einkommen, wodurch das Krankentagegeld höher wäre als das Arbeitseinkommen. Die Richter des Oberlandesgerichtes wollten dieser Argumentation nicht widersprechen, hielten aber die Klausel in ihrer konkreten Form für unwirksam.
Das Gericht war der Ansicht, dass es in einem solchen Fall für einen Versicherungsnehmer mit schwankendem Einkommen unmöglich ist, die Entwicklung seines Versicherungsschutzes abzusehen. Unabhängig davon bestehe für die Versicherung die Möglichkeit den Umfang des Versicherungsschutzes einseitig herabzusetzen. Seitens des Versicherungsnehmers stünde aber kein ausreichender Anspruch gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen den Versicherungsschutz zu erhöhen. Somit gaben sie der Klage des Handwerkers statt.
Der Versicherer wurde daher verurteilt die Krankentagegeldversicherung in der bisherigen Form fortzuführen.