(verpd) Während eines Krankenhausaufenthaltes oder im Urlaub freut sich jeder, wenn der Nachbar einen Blick auf das Haus oder die Wohnung hat. Doch bei zusätzlichen kleinen Gefälligkeiten während der Abwesenheit, wie den Briefkasten leeren, die Blumen gießen oder die Goldfische füttern, kann es leicht zu Missgeschicken und dadurch zu Schäden an Gebäude oder Mobiliar kommen.
Hat der Nachbar während seiner Nachbarschaftshilfe versehentlich die wertvolle Vase heruntergeworfen, das Blumengießwasser auf den teuren Teppich vergossen oder gar eine Fensterscheibe eingeschlagen, könnte dies das bisher gute Verhältnis leicht trüben. Für den Urlauber wie für den Helfer ist die Situation unangenehm.
Besitzer geht leer aus
Doppelt schwierig ist es für den Geschädigten. Zwar haftet jeder, der einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig schädigt. Doch bei Gefälligkeitsdiensten gibt es Rechtsprechungen, die hier genau unterscheiden.
Wer grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden anrichtet, haftet auch bei Hilfsdiensten in der Nachbarschaft. Uneigennützige Helfer wie bei der Nachbarschaftshilfe sind allerdings von der Haftung frei, wenn der Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde – und müssten folglich keinen Ersatz für ihr angerichtetes Malheur leisten.
Ein Fall für die Haftpflichtversicherung
Sinnvoll wäre es, vor dem Urlaub mit dem Nachbarn darüber zu sprechen, wie bei einem möglichen Schaden vorgegangen werden soll. Der Nachbar könnte beispielsweise von vornherein mithilfe eines formlosen Schreibens von der Haftung freigesprochen werden. Damit erspart man sich zumindest Streit.
Auf alle Fälle empfehlenswert ist es, wenn der Helfer vorab mit seinem Versicherungsfachmann klärt, ob und wie die Privathaftpflicht-Versicherung für Schäden aus solchen Freundschaftsdiensten aufkommt. In vielen Policen sind solche sogenannten Gefälligkeitsschäden beitragsfrei mitversichert oder können gegen einen kleinen Aufpreis eingeschlossen werden.