Mit der Pflege treffen kann es jeden. Und es sind nicht immer nur die Alten. Pflegebedürftigkeit kann auch jüngere Menschen erwischen. Ganz plötzlich ändert sich die Situation. Dabei tauchen viele Fragen auf, von denen ich einige wichtige Fragen aus dem Blickwinkel des Versicherungsmaklers in diesem Artikel beantworten möchte.
Wer gilt überhaupt als pflegebedürftig?
Grob gesagt, ist der Mensch pflegebedürftig, der für die ganz normalen Verrichtungen des Alltags regelmäßig Hilfe benötigt. Ganz genau festgelegt ist das im SGB 11, Paragraf 14.
Bevor es Leistungen gibt muss die Pflegebedürftigkeit sozusagen amtlich festgestellt werden. Das ist die Aufgabe des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK). Dieser Dienst schickt dann einen Gutachter, der die betreffende Person anhand eines Fragebogens beurteilt. Das dauert 3-4 Wochen. In meiner Praxis als Versicherungsmakler muss ich leider oft feststellen, dass die gestellten Fragen vollkommen am Bedarf und an der realen Leistungsfähigkeit des Pflegebedürftigen vorbeigehen. Es scheint, dass viel mehr darauf geachtet wird, die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Deswegen ist es sehr sinnvoll und nützlich, ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Darin halten Sie ihre Tätigkeit zur Pflege fest.Es ist leider eine Tatsache, dass pflegebedürftige, gebrechliche Personen in Gegenwart des Gutachters vollkommen anders reagieren, als sie es im Alltag tun würden. Dieses „Ich kann das doch alles noch…“ und der mehr oder weniger auf Ablehnung ausgerichtete Fragebogen, sind ein wesentlicher Grund, dass zahlreiche Anträge auf eine Pflegestufe abgelehnt werden. Als Versicherungsmakler erlebe ich es immer wieder. Zum Jahreswechsel 2017 sind deutliche Änderungen im Pflegegesetz in Kraft getreten.
Wenn mit der Pflege es eilig ist
Manchmal kann man aber nicht warten, bis die Bürokratie fertig ist. In einem solchen Fall können Sie von Krankenhaus oder Arzt eine sogenannte vorläufige Pflegebescheinigung erhalten müssen Sie kurzfristig eine Pflege für Angehörige organisieren, hilft Ihnen auch der Arbeitgeber weiter seit 2015 stehen Ihnen für solche Aufgaben bis zu zehn Tage Freistellung vom Job zu. Dafür bekommen Sie einen Lohnersatz der bis zu 90 % ihres Nettogehaltes betragen kann. Sie müssen diese zehn Tage auch nicht am Stück nehmen. Die Aufteilung bleibt ihnen überlassen. Sie können handeln, wie der Bedarf ist. Natürlich müssen sie ihren Chef unverzüglich informieren. In der Regel reicht ein Anruf. aber es ist immer empfehlenswert diese Mitteilung auch per Brief oder auf einem anderen Weg schriftlich zu senden. Der Arbeitgeber kann für diesen kurzzeitigen Ausfall eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Wenn es länger dauert
Möchten Sie sich selbst in den Pflegebedürftigen kümmern, dann werden sie mit zehn Tagen nicht weit kommen. Aus diesem Grund können Sie als Arbeitnehmer bis zu sechs Monate von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden. Diese Freistellung zur Pflege ist zwar unbezahlt, aber sie sind sozialversichert. Wichtig zu wissen: diese Regel gilt nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
Aber mal ganz ehrlich: Können Sie es sich leisten, sechs Monate auf ihr Einkommen zu verzichten?
Mit einer ausreichenden privaten Pflegeversicherung ist das kein Problem.