23.1.2012 (verpd) Ein Arbeitgeber ist auch ohne Nennung von Gründen dazu berechtigt, von einem Beschäftigten schon am ersten Tag seines angeblich krankheitsbedingten Fernbleibens von der Arbeit die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung zu verlangen. Das hat die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 Sa 597/11).
Eine Angestellte hatte bei ihrem Vorgesetzten um die Genehmigung einer Dienstreise gebeten. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Nachdem sie am Tag vor der beabsichtigten Reise erneut vergeblich um eine Genehmigung gebeten hatte, meldete sie sich am nächsten Tag krank.
Erschüttertes Vertrauen
Das nahm ihr Arbeitgeber zum Anlass, die Angestellte wenig später schriftlich dazu aufzufordern, „bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern“.
Seine Aufforderung begründete der Arbeitgeber damit, dass er durch die Ereignisse rund um den abgelehnten Dienstreiseantrag sein Vertrauen in mögliche Krankmeldungen der Mitarbeiterin erschüttert sah.
Die Angestellte, die zum Zeitpunkt des Zwischenfalls bereits seit annähernd 30 Jahren für ihren Arbeitgeber tätig war, empfand die Aufforderung als Willkür und als Verstoß gegen das allgemeine Schikaneverbot. Sie zog daher gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht.
Erfolglose Klage
Ohne Erfolg. Ihre Klage wurde sowohl vom Kölner Arbeits- als auch vom Landesarbeitsgericht der Stadt als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Meinung der Richter hat ein Beschäftigter bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert, nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungs-Gesetzes (EntgFG) zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vorzulegen.
Sein Arbeitgeber ist jedoch gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG durchaus dazu berechtigt, schon früher die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen. Ein derartiges Verlangen ist nach Ansicht des Kölner Landesarbeitsgerichts auch nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich. Denn es ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Daher kann ein Beschäftigter auch nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seine Forderung begründet.