23.5.2011 (verpd) Ein Radfahrer muss grundsätzlich darauf achten, dass er beim Vorbeifahren an parkenden und haltenden Fahrzeugen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält. Selbst wenn er sich ansonsten korrekt verhält und ein Hindernis rechts passiert, trifft ihn sonst bei einem Unfall 25 Prozent der Schuld, so das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (Az.: 12 U 216/09).
Das Gericht hatte über einen Unfall und daraus resultierende Schmerzensgeld-Forderungen zu entscheiden. Eine Frau war mit ihrem Fahrrad auf der Straße gefahren und musste dabei durch eine 1,5 Meter breite Lücke zwischen schräg parkenden Fahrzeugen auf ihrer rechten und einem auf der Fahrbahn haltenden Pkw auf ihrer linken Seite fahren.
Streit um Haftung
In diesem Moment wurde die Beifahrertür weit und zügig geöffnet, die Radlerin stürzte und verletzte sich. In der Verhandlung vor dem Landgericht wurde ihrer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld stattgegeben.
Dagegen legten der Pkw-Fahrer und sein Beifahrer Berufung ein. Insbesondere wollten sie erreichen, dass die Haftung 50:50 aufgeteilt wird. Aus ihrer Sicht war die Lücke von insgesamt 1,5 Metern zu schmal, zumal das Fahrrad davon 0,6 Meter eingenommen habe.
Jederzeit Türöffnen möglich
Da der Pkw links neben geparkten Fahrzeugen stand, habe der Beifahrer nicht damit rechnen müssen, dass sich dazwischen noch ein Fahrradfahrer durchzwängen würde. Umgekehrt müsse jeder beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug davon ausgehen, dass eine Tür geöffnet werden könnte und deshalb einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einhalten.
Dieser Argumentation schloss sich das Berufungsgericht zumindest teilweise an. Die klagende Radfahrerin hätte besonders vorsichtig sein müssen, weil der Grund nicht zu erkennen war, warum das Auto auf der Straße hielt – dass es da parken wollte, sei nicht anzunehmen gewesen.
Nach Ansicht des Gerichts wiegt jedoch das plötzliche Öffnen der Tür in jedem Fall schwerer als der zu gering gewählte Abstand beim Vorbeifahren. Deshalb wurde der Haftungsanteil der Radfahrerin mit 25 Prozent und derjenige der Beklagten mit 75 Prozent bewertet.