(verpd) Wie schnell eine gute Unfallversicherung notwendig sein kann, hat eine Radfahrerin in Münster erfahren müssen.
Die Frau war mit ihrem Fahrrad auf einem in ihrer Fahrtrichtung linksseitig verlaufenden Geh- und Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Obwohl der Weg ab einer bestimmten Stelle nur noch für die Gegenrichtung freigegeben war, hielt sie Kurs.Das sollte sich als folgenreicher Fehler erweisen. Denn als sie wenige Meter weiter eine untergeordnete Seitenstraße passierte, wurde sie von einem aus dieser Straße kommenden Pkw erfasst und zu Boden geschleudert.
Dabei erlitt die Radfahrerin schwerste Kopfverletzungen. Der Fahrer des Autos hatte zwar vor dem Zusammenstoß angehalten, war dann aber unvermittelt losgefahren.Für die Folgen des Unfalls machte die Radlerin den Autofahrer verantwortlich. Denn dieser habe ihre Vorfahrt verletzt. Sie verklagte dessen Kfz-Versicherung daher unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer monatlichen Schmerzensgeldrente sowie zu einem materiellen Schadenersatz.
Warum eine Unfallversicherung Sinn macht
Nicht immer haften andere für die gesundheitlichen Folgen eines Unfallverletzten im vollen Umfang. Oft bleiben dauerhafte Schäden.
Um dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus. Oft sind finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle deutlich höher.
Eine gut gewählte Unfallversicherung kann auftretende Verluste ausgleichen.
So entschied das Gericht
Der Klage der Radfahrerin stimmten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts überwiegend zu. Allerdings musste sie sich einen Mitverschuldensanteil von einem Drittel anrechnen lassen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Fuß- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt hat, obwohl er für eine Nutzung in ihre Richtung nicht mehr freigegeben war.
„Denn ein Radfahrer behält sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt.“ Weil auch sie sich nicht verkehrsgerecht verhalten habe, habe die Klägerin den Unfall aber mitverschuldet.
Zwar habe der Beklagte zunächst vor dem Geh- und Radweg angehalten. Die Klägerin hätte angesichts der Tatsache, dass sie auf der falschen Straßenseite unterwegs war, allerdings nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Autofahrer sie wahrnehmen und ihr Vorrang einräumen werde. Denn sie hätte den Weg richtigerweise nur noch schiebend als Fußgängerin benutzen dürfen.