(verpd)
Bei einem Unglücksfall reicht oft schon der Notruf bei Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, um Leben zu retten. In manchen Fällen ist es jedoch notwendig, dass ein Ersthelfer Sofortmaßnahmen durchführt, um Schlimmeres zu verhindern, bis die professionelle Hilfe eintrifft. Doch immer noch schauen manche aus Angst vor Fehlern lieber weg, als zu helfen.
Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, handelt nicht nur in moralischer Sicht verkehrt, sondern kann sich unter Umständen auch strafbar machen. Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr keine Hilfe leistet, obwohl ihm dies den Umständen nach zuzumuten wäre, muss nämlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Nur wer sich dabei selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. So steht es in Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch).
Richtiges Handeln
Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat rät, Ersthelfer sollten grundsätzlich zuerst die Unglücksstelle sichern und den internationalen Notruf 112 verständigen. Insbesondere die Angaben, wo der Unfall passiert ist, wie viele Verletzte es gibt und welche Verletzungen vorliegen, sind wichtig.
Danach sollte der Helfer sich zuerst um die Verletzten kümmern, sie beispielsweise ansprechen und warm halten, in eine stabile Seitenlage bringen, sofern sie bewusstlos sind, oder wenn nötig lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen.
Die Sicherheit, dabei das Richtige zu tun, geben ein Erste-Hilfe-Kurs sowie eine regelmäßige Auffrischung des dabei Erlernten. Wo und wann derartige Kurse und Auffrischungslehrgänge angeboten werden, kann unter anderem bei den Ansprechpartnern und ermächtigten Ausbildungsstellen erfragt werden, die im Internet unter www.bg-qseh.de zu finden sind.
Keine Konsequenzen bei ungewollten Fehlern
Wird die Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen geleistet, hat der Helfer in der Regel auch bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und gesetzliche Unfallkassen hin.
Grundsätzlich, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schäden an fremden Sachen oder um eine ungewollt zugefügte Körperverletzung handelt.
Der Helfer kann also weder für eine beim Verbinden einer Wunde beschädigte oder beschmutzte Kleidung eines Verunfallten noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage belangt werden.
Schutz für die Helfenden
Im Gegensatz dazu kann ein Helfer, der bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden erleidet, Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
Bei Verletzungen durch eine Erste Hilfe im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft. Helfer, die durch eine Erste-Hilfe-Leistung in der Freizeit einen Körper- und Sachschäden erleiden, stehen unter dem Schutz des örtlich zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungs-Trägers.
Weitere Informationen zum Thema gibt es in der Broschüre „Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer“ des DGUV. Sie kann kostenlos im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden.