(verpd) Eine von einem Arbeitgeber als Fortbildungs-Veranstaltung bezeichnete Unternehmung steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn mit deren Konzept wesentliche betriebliche Zwecke verfolgt werden. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg kürzlich entschieden (Az.: L 8 U 2983/10).
Geklagt hatte der Filialleiter eines Geldinstituts, der von seinem Arbeitgeber zu einer Veranstaltung geschickt wurde, bei der es nach seiner Aussage um Wissensvermittlung gehen sollte. Zu der Veranstaltung eingeladen hatte ein Finanzdienstleister, mit dem die Bank zusammenarbeitete.
Unfall auf Gokartbahn
Doch wie sich herausstellte, lag der Schwerpunkt des Treffens, nicht wie von dem Kläger und seinem Arbeitgeber erwartet, in der Vorstellung neuer Finanzprodukte. Der Finanzdienstleister sah die Einladung vielmehr als Mittel der Kontaktpflege sowie als Belohnung der Eingeladenen für die gute Zusammenarbeit. Die Vorstellung neuer Produkte spielte hingegen eine untergeordnete Rolle.
Im Rahmen des Treffens wurden die Teilnehmer unter anderem auf eine Gokartbahn gebeten. Dort verunglückte der Kläger so schwer, dass seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer um 20 Prozent gemindert wurde.
Doch als er den Unfall der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft meldete, verweigerte diese die Leistung mit dem Argument, dass die Teilnahme an dem Kartrennen nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden könne.
Information als Nebensache
Das wollte der Versicherte jedoch nicht akzeptieren. Seine gegen die Berufsgenossenschaft gerichtete Klage begründete er damit, dass es sich bei der Veranstaltung um Kundenpflege zwischen Geschäftspartnern gehandelt habe.
Von einer reinen Belohnungs- und Motivations-Veranstaltung könne hingegen nicht die Rede sein, zumal er mit den Produkten des Gastgebers praktisch nichts zu tun habe. Die Berufsgenossenschaft habe ihm daher Versicherungsschutz zu gewähren.
Doch dem wollte das Landessozialgericht nicht folgen. Anders als die Vorinstanz wies das Gericht die Klage als unbegründet zurück.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme an dem Gokartrennen entfiel, annähernd doppelt so groß wie jener für die Informations-Veranstaltung, die obendrein beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand.
Klare Trennung
„Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kartrennens und dem geselligen Beisammensein bei den Mahlzeiten, was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist“, so das Gericht.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer versicherten Fortbildungs-Veranstaltung ausgehen würde, so hätte er nach Auffassung der Richter bei dem Kartrennen trotz allem nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
In einem solchen Fall sind nämlich die betriebsbezogenen Tätigkeiten von reinen betriebsunabhängigen, privaten Verrichtungen abzugrenzen, mit dem Ergebnis, dass der Kläger ebenfalls bei einer unversicherten Tätigkeit verunglückt wäre.
Finanzielle Absicherung gegen Unfallfolgen
Damit es nach einem Unfall aufgrund von bleibenden gesundheitlichen Schäden nicht noch zu finanziellen Problemen kommt, sollte man sich, wie der Fall zeigt, nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Im Gegensatz zur gesetzlichen bietet eine private Unfallversicherung weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit.
Außerdem kann die Höhe der Absicherung nach dem individuellen Bedarf und persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Versicherbar sind unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall, Geldleistungen bei unfallbedingtem Tod oder kosmetische Operationen sowie ein Krankenhaustagegeld.
Sinnvoll ist zudem eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung. Wer aufgrund eines Unfalls oder auch einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält damit eine vereinbarte Rentenzahlung. Alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen haben nämlich keinen Anspruch mehr auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie zwar nicht mehr in ihrem Beruf, aber dafür in einer anderen Tätigkeit als erwerbsfähig gelten.