(verpd) Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze auch dann beendet werden, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit, auf den die Mindestbindungsfrist keine Anwendung findet. Das hat das Bundesversicherungsamt (BVA) in einem Rundschreiben klargestellt.
Die Bundesregierung hat die Wechselmöglichkeiten von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) zum Jahreswechsel wieder erleichtert und vor allem die dreijährige Wartefrist nach Erreichen der Jahresarbeitsentgelt-Grenze abgeschafft. Einige gesetzliche Krankenkassen hatten ihren Mitgliedern, die in einem Wahltarif versichert sind, allerdings trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze zum Jahresende 2010 den Wechsel in die PKV verweigert. Als Begründung wurde die Bindungsfrist angeführt.
Rundschreiben gibt Weg vor
In einem Rundschreiben an die Krankenkassen hat das Bundesversicherungsamt diese Praxis untersagt. Darin wird auf eine Vielzahl von Eingaben, Anfragen und Beschwerden von Versicherten Bezug genommen, die eine Klarstellung erforderten.
Kurz gefasst kann danach die GKV-Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeits-Entgeltgrenze auch dann beendet werden, wenn eine Bindung an einen Wahltarif besteht.
Von zentraler Bedeutung ist aber zugleich, dass das wechselwillige GKV-Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit auch seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Versicherungsfreiheit tritt kraft Gesetzes ein
Das BVA hält in dem Schreiben fest, dass bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit die Mindestbindungsfrist gemäß Paragraf 53 Abs. 8 SGV V (Fünftes Sozialgesetzbuch) keine Anwendung findet.
Zudem wird explizit auf Folgendes hingewiesen: „Versicherungsfreiheit im Sinne des Paragraf 6 SGB V tritt kraft Gesetzes zum im Gesetz genannten Zeitpunkt ein. Bei Überschreiten der Jahresarbeits-Entgeltgrenze gemäß Paragraf 6 Abs. 4 SGB V tritt Versicherungsfreiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.“
Einzige Besonderheit sei, dass das Pflichtmitglied eine Austrittserklärung nach Paragraf 190 Abs. 3 SGB V abgeben müsse, damit die Versicherungsfreiheit ausgelöst werde und die Mitgliedschaft ende. „Wir bitten um Beachtung und zügige entsprechende Umsetzung“, heißt es in dem Schreiben weiter, das auch den Aufsichtsbehörden der Länder zugeleitet wurde.
Private Krankenversicherungen begrüßen Klarstellung
Der Sprecher des PKV-Verbands Stefan Reker betonte in einem Interview: „Die Krankenkassen können den Versicherten einen gewünschten Wechsel in die private Krankenversicherung nicht verweigern, indem sie auf Mindestbindungs-Fristen für vormals abgeschlossene Wahltarife beharren.“
Der PKV-Verband begrüße deshalb die Klarstellung des Bundesversicherungsamts für den Fall des Statuswechsels durch Überschreiten der Entgeltgrenze. „Die PKV vertritt seit jeher die Position, dass die Mindestbindungsfrist beim Statuswechsel wie auch bei einer Kündigung der freiwillig Versicherten nicht gilt.“
Der GKV-Spitzenverband wollte sich zunächst nicht äußern. Die juristische Bewertung des BVA-Schreibens sei noch nicht abgeschlossen, erklärte eine Verbandssprecherin.