Zum 31. Dezember schließt das Bundesversicherungsamt (BVA) die finanziell angeschlagene BKK für Heilberufe, weil deren Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
Seit der letzten Gesundheitsreform können auch gesetzliche Krankenkassen insolvent werden. Als erste Kasse wurde die City BKK vom BVA geschlossen, nachdem ein Sanierungskonzept der finanziell angeschlagenen Kasse nicht den gewünschten Erfolg erzielt hatte.
BKK für Heilberufe wird geschlossen
Vor Kurzem teilte das Bundesversicherungsamt mit, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2011 die BKK für Heilberufe „wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit“ als zweite Kasse geschlossen wird. Die Schließung hatte sich bereits vor einigen Wochen abgezeichnet, wenn nach mehrfach gescheiterten Fusionsgesprächen nicht kurzfristig doch noch ein neuer Fusionspartner gefunden würde.
BVA-Präsident Dr. Maximilian Gaßner stellte in einer Pressemitteilung heraus, dass die BKK für Heilberufe bereits seit mehreren Jahren und damit auch schon vor Einführung des Gesundheitsfonds unter erheblichen wirtschaftlichen Problemen und deutlich rückläufigen Mitgliederzahlen gelitten habe.
Zugleich drückte er sein Bedauern darüber aus, dass die in den letzten Jahren ergriffenen Sanierungsmaßnahmen letztlich nicht zum Erfolg geführt hätten, sodass das BVA „diese insbesondere für die Versicherten und Beschäftigten der Krankenkasse schmerzhafte Entscheidung treffen musste“.
Versicherungsschutz bleibt bestehen
Gaßner hob hervor, dass sich die bisherigen Versicherten der BKK für Heilberufe um ihren Versicherungsschutz keine Sorgen machen müssten, da dieser lückenlos bestehen bleibe.
Er kündigte an, dass die BKK für Heilberufe alle ihre Mitglieder in Kürze ausführlich über die Folgen der Schließung und den erforderlichen Kassenwechsel informieren werde.
Die Versicherten sollten sich sorgsam über die infrage kommenden Krankenkassen erkundigen und sich am besten vor Ablauf der Schließungsfrist für eine neue Krankenkasse entscheiden, so der BVA-Präsident weiter.
Abwimmelungsversuche sollen bestraft werden
Gaßner drückte zudem seine Erwartung aus, dass der Krankenkassenwechsel für die Versicherten der BKK für Heilberufe problemlos und unbürokratisch funktioniert und es nicht zu Verfehlungen wie nach der Schließung der City BKK kommen wird.
Er betonte, dass das Bundesversicherungsamt das Verhalten der Kassen genau beobachten werde. „Sollte es wieder Krankenkassen geben, die sich rechtswidrig verhalten und versuchen, Versicherte abzuwimmeln, wird das BVA mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hiergegen vorgehen“, lässt sich Gaßner in der Mitteilung zitieren.
Erste Reaktionen aus der Kassenlandschaft deuten auf einen reibungsloseren Ablauf des Kassenwechsels betroffener Versicherter hin. Der BKK Bundesverband erklärte, dass diverse Fachleute aus dem BKK-System bereitstünden, um eine geordnete Abwicklung der Kasse zu gewährleisten. Diverse gesetzliche Krankenkassen versicherten, dass sie allen Kunden der BKK für Heilberufe einen schnellen und unbürokratisch Wechsel zu ihrer Kasse ermöglichen würden.
Freie Kassenwahl
Grundsätzlich können Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die geschlossen wird, ihre neue Kasse frei wählen. Das Wahlrecht selbst kann bereits ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Schließung ausgeübt werden. Gesetzlich pflichtversicherte Krankenkassenmitglieder können bis zu zwei Wochen nach der Schließung der bisherigen Krankenkasse eine neue Kasse frei wählen.
Der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schließt sich dann nahtlos an den bisherigen an. Nach dem Wechsel sind das Mitglied und alle beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen ab dem ersten Tag nach der Schließung bei der neu gewählten gesetzlichen Krankenkasse versichert. Anwartschafts- oder Wartezeiten entfallen.
Hat ein pflichtversicherter Arbeitnehmer keine neue Kasse gewählt, meldet der Arbeitgeber ihn bei der Kasse an, die den Versicherungsschutz vor der bisherigen Krankenkasse gewährt hat oder wählt eine neue Krankenkasse aus. Für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern der zuständige Rentenversicherungs-Träger. Dadurch wird verhindert, dass es zu Lücken im Versicherungsverlauf beziehungsweise -schutz kommt, selbst wenn ein Mitglied es versäumt hätte, die Wechselfrist einzuhalten.
Freiwillig Versicherte müssen sich selbst kümmern
Keinen Automatismus gibt es für freiwillig in der GKV Versicherte, wie für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflicht-Grenze oder für Beamte und Pensionäre. Wenn sie weiterhin gesetzlich krankenversichert bleiben wollen, müssen sie innerhalb von drei Monaten selbst eine andere Krankenkasse finden, die sie aufnimmt.
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, die diese Frist versäumen und keine andere Absicherungsmöglichkeit im Krankheitsfall haben, greift in der Regel die sogenannte nachrangige Versicherungspflicht. Sie müssen sich dazu an die Krankenkasse wenden, bei der sie zuletzt vor der Schließung gesetzlich versichert waren.
Aufgrund dieser nachrangigen Versicherungspflicht werden diese Personen ab dem ersten Tag, an dem die bisherige Kasse geschlossen wurde – auch rückwirkend – einer Krankenkasse zugewiesen. Zwar wird so ein nahtloser Versicherungsschutz erreicht, allerdings werden die Krankenversicherungs-Beiträge ebenfalls rückwirkend berechnet.
Krankenkassenwechsel
Um sein Wahlrecht nach der Schließung einer Kasse auszuüben, reicht es nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes aus, einen formlosen Aufnahmeantrag bei der neuen Kasse zu stellen. Es genüge bereits, einen frei formulierten, persönlich unterschriebenen Brief oder eine Postkarte mit Name, Adresse und gewünschtem Eintrittszeitpunkt per Post oder Fax an die gewählte Kasse zu schicken.
Der GKV-Spitzenverband betont, dass niemand dafür eine Geschäftsstelle aufsuchen müsse. Zudem darf keine gesetzliche Krankenkasse jemanden zum Beispiel wegen des Alters oder eventueller Vorerkrankungen ablehnen.
Weitere Informationen zum Thema „Kassenschließung“ gibt es auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes.