(verpd) Letztes Jahr hat der Gesetzgeber genau festgelegt, wann Autofahrer ihre Fahrzeuge mit Winterreifen ausrüsten müssen. Wer dem nicht nachkommt, muss auch mit Strafen rechnen.
Nach Paragraf 2 Absatz 3a StVO (Straßenverkehrsordung) müssen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte“ auf allen Rädern eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeuges Winterreifen montiert sein.
Dies gilt für Pkws, Lkws bis maximal 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Wohnmobile, Busse mit bis zu acht Sitzen sowie Motorräder und Motorroller. Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Busse mit mehr als acht Sitzen benötigen nur an den Antriebsachsen Winterreifen.
Auf die Straßenverhältnisse kommt es an
Eine gesetzliche zeitliche Regelung gibt es jedoch nicht. Das heißt es handelt sich um eine sogenannte situative Winterreifenpflicht, die nur gilt, wenn die genannten Straßenverhältnisse eingetreten sind.
Da auch Straßennässe bei sinkenden Temperaturen schnell zu Glatteis führen kann, empfehlen Kfz-Experten allerdings, die Winterreifen möglichst im Herbst aufzuziehen und am Auto zu belassen – solange, bis nicht mehr mit Eis und Schnee zu rechnen ist. Es werden nur Reifen als Winterreifen gesetzlich anerkannt, die mit mit einem Schneeflockensymbol oder der Bezeichnung „Matsch und Schnee“ – die gängigen Abkürzungen dafür sind „M+S“, „M.S.“ und „M&S“ – gekennzeichnet sind.
Dies gilt im Übrigen auch für sogenannte Ganzjahresreifen und Allwetterreifen. Die vorgeschriebene Profiltiefe liegt wie bei allen Kfz-Reifen bei mindestens 1,6 Millimetern an jeder Stelle des Reifens. Experten raten jedoch zur eigenen Sicherheit zu einer Profiltiefe von mindestens vier Millimetern.
Höchstgeschwindigkeit beachten
Zu beachten ist ferner, dass einige Winterreifen nur bis zu einer bestimmten Maximalgeschwindigkeit zugelassen sind. Auf jeder Reifenseitenwand kann anhand der dort abgebildeten Zahlenreihe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abgelesen werden. Zum Beispiel lässt sich aus der Ziffernreihe 195/50 R 15 82 H Folgendes ablesen: Reifenbreite = 195 Millimeter, Reifenhöhe = 50 Prozent der Reifenbreite, R = Radial und 15 = Zoll für den Felgendurchmesser. Die Zahl 82 gibt eine Tragfähigkeit von 475 Kilo an und H bedeutet eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h.
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen werden mit folgenden Buchstaben (letzte Ziffer) angegeben:
N für 140 km/h,
P für 150 km/h,
Q für 160 km/h,
R für 170 km/h,
S für 180 km/h,
T für 190 km/h,
H für 210 km/h,
V für 240 km/h,
W für 270 km/h,
Y für 300 km/h und
ZR für über 240 km/h.
Experten empfehlen, neue Reifen mindestens 200 Kilometer bei mittlerer Geschwindigkeit einzufahren, da ihre Bodenhaftung herstellungsbedingt anfangs geringer ist.
Leichtsinn wird bestraft
Wer sich nicht an die Winterreifenpflicht hält und mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Werden durch die Pflichtverletzung andere Verkehrsteilnehmer behindert, kostet das 80 Euro und einen Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister.
Doch wer mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen in einen Unfall verwickelt wird, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) muss die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers, der mit Sommerreifen unterwegs war, für die Schäden eines unschuldigen Unfallgegners aufkommen.
Anders bei der Vollkasko-Versicherung, die normalerweise Schäden am eigenen Fahrzeug zahlt: Hätte der Autofahrer bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der schlechten Straßenverhältnisse ungeeignet sind und fährt er damit dennoch weiter, kann die Vollkasko-Versicherung die Leistung wegen „grober Fahrlässigkeit“ anteilig kürzen.
Urlauber aufgepasst!
Auch wer im Ausland unterwegs ist, muss in einigen Ländern in festgelegten Zeiträumen, oder wie in Deutschland, bei bestimmten winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifen montiert haben.
So müssen beispielsweise in Österreich Pkws zwischen dem 1. November und 15. April des Folgejahres bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Winterreifen, die eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern haben, oder wahlweise mit Schneeketten ausgerüstet sein.
In der Schweiz gibt es zwar keine generelle Winterreifenpflicht, wer aber durch die Benutzung von Sommerreifen bei winterlicher Witterung den Verkehr behindert, muss mit einer Geldbuße rechnen. Kommt es mit der falschen Bereifung zu einem Unfall, droht dem Fahrer eine erhebliche Mithaftung. Weitere Informationen über die Winterreifenpflicht im Ausland gibt es auf den Webseiten der Automobilclubs AvD und ADAC.